Spendersystem für Frischhaltefolie, Alufolie und Backpapier

Melitta UK Ltd., Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Kunde wird insbesondere auf die Bestimmungen von Klausel 9 aufmerksam gemacht.

  1. Auslegung
    1. 1.1 Definitionen:
      Geschäftstag: ein Tag (außer einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag), an dem Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
      Konditionen: die in diesem Dokument festgelegten Bedingungen und Konditionen in der jeweils gültigen Fassung gemäß Klausel 2.1.
      Vertrag: der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren gemäß diesen Konditionen.
      Kunde: die Person oder Firma, die die Waren vom Lieferanten kauft.
      Ereignis höherer Gewalt: ein Ereignis oder Umstand außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei.
      Waren: die in der Bestellung festgelegten Waren (oder irgendein Teil von ihnen).
      Bestellung: die Bestellung, durch den Kunden, der in der Kundenbestellung festgelegten Waren.
      Lieferant: Melitta UK Ltd. (eingetragen in England und Wales unter der Firmennummer 01243964).
    2. 1.2 Auslegung:
      1. ein Verweis auf ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung ist ein Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche Bestimmung in der jeweils geltenden geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung schließt jede unter diesem Gesetz oder dieser Gesetzesbestimmung erlassene untergeordnete Gesetzgebung in der jeweils geltenden geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung ein.
      2. jeder Ausdruck, der mit den Begriffen einschließlich, einbegriffen, insbesondere oder ähnlichen Begriffen eingeleitet wird, soll als veranschaulichend verstanden werden, und die Bedeutung der diesen Konditionen vorausgehenden Worte wird dadurch nicht beschränkt.
      3. ein Verweis auf zu Schreibendes oder Geschriebenes umfasst E-Mails.
  2. Vertragsgrundlage
    1. 2.1 Diese Konditionen gelten für den Vertrag unter Ausschluss sonstiger Bedingungen, die der Kunde durchsetzen oder einbeziehen will oder die im Handelsgebrauch, in der Praxis oder im Geschäftsgang üblich sind. Für den Lieferanten ist keine Veränderung, Umgestaltung oder versuchte Aufhebung dieser Konditionen verbindlich, es sei denn, sie erfolgt schriftlich durch einen Direktor des Lieferanten. Außer wie in diesen Konditionen festgelegt ist keine Änderung des Vertrags einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen und Konditionen wirksam, es sei denn, sie wird schriftlich vereinbart und vom Lieferanten unterschrieben.
    2. 2.2 Die Bestellung stellt eine Offerte seitens des Kunden dar, die Waren gemäß diesen Konditionen zu kaufen. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung vollständig und korrekt sind.
    3. 2.3 Die Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn der Lieferant eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt, wobei der Vertrag zu diesem Zeitpunkt zustande kommt.
    4. 2.4 Der Kunde verzichtet auf jedes ihm ansonsten möglicherweise zustehende Recht, sich auf irgendeine in beliebigen Dokumenten des Kunden bestätigte, mitgelieferte oder enthaltene, mit diesen Konditionen unvereinbare Bedingung zu stützen.
    5. 2.5 Ein vom Lieferanten vorgelegter Kostenvoranschlag für die Waren stellt keine Offerte dar. Ein Kostenvoranschlag ist lediglich für einen Zeitraum von 30 Geschäftstagen ab seinem Ausstellungsdatum gültig.
  3. Waren
    1. 3.1 Die Waren sind in der aktuellsten Preisliste des Lieferanten beschrieben.
    2. 3.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Spezifikation der Waren abzuändern, wenn von jeweils geltenden gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen verlangt.
  4. Lieferung
    1. 4.1 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass:
      1. jede Lieferung der Waren von einem Lieferschein begleitet wird, der die eindeutige Bestellungsreferenznummer, die Art und Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren, wo zutreffend), (ggf.) besondere Lagerungsanweisungen und, wenn die Waren in Teillieferungen geliefert werden, den noch zu liefernden ausstehenden Rest der Waren zeigt; und
      2. wenn der Lieferant verlangt, dass der Kunde etwaige Verpackungsmaterialien an den Lieferanten zurückgibt, diese Tatsache eindeutig auf dem Lieferschein aufgeführt ist. Der Kunde hat etwaige derartige Verpackungsmaterialien zu vom Lieferanten zumutbar gewünschten Zeiten zur Abholung bereitzuhalten. Die Rückgabe von Verpackungsmaterialien erfolgt auf Kosten des Lieferanten.
    2. 4.2 Der Lieferant hat die Waren an den in der Bestellung festgelegten Ort (wobei es sich entweder um das Anwesen des Kunden oder das Anwesen des Lieferanten, wo die Waren dem Kunden zugewiesen sind, jedoch auf Wunsch des Kunden auf dem Anwesen des Lieferanten aufbewahrt werden, handelt) oder einen anderen Ort, auf den sich die Parteien einigen (Lieferort), zu einem beliebigen Zeitpunkt, nachdem der Lieferant den Kunden benachrichtigte, dass die Waren bereit sind, zu liefern. Die Lieferung der Waren erfolgt durch Transport nach Wahl des Lieferanten.
    3. 4.3 Die Lieferung ist bei Beendigung des Abladens der Waren am Lieferort abgeschlossen.
    4. 4.4 Lieferterminangaben sind lediglich ungefähr, und der Lieferzeitpunkt ist nicht entscheidend. Der Lieferant ist unter keinen Umständen für eine verzögerte Lieferung der Waren haftbar, unter anderem (aber nicht beschränkt auf) diejenige, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten hinreichende Lieferanweisungen oder sonstige, für die Lieferung der Waren relevante Anweisungen vorzulegen, verursacht wird.
    5. 4.5 Wenn der Lieferant es unterlässt, die Waren zu liefern, beschränkt sich dessen Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden bei Beschaffung von Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem günstigsten verfügbaren Markt, abzüglich des Preises der Waren, entstehen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für eine unterlassene Lieferung der Waren, insoweit eine derartige Unterlassung durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten hinreichende Lieferanweisungen oder sonstige, für die Lieferung der Waren relevante Anweisungen vorzulegen, verursacht wird.
    6. 4.6 Wenn der Kunde es unterlässt, die Waren innerhalb von drei Geschäftstagen, nachdem der Lieferant dem Kunden mitteilte, dass die Waren bereit sind, entgegenzunehmen, dann gilt (außer, falls eine derartige Unterlassung oder Verzögerung durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Lieferanten, seinen Verpflichtungen unter dem Vertrag nachzukommen, verursacht wird) Folgendes:
      1. die Lieferung der Waren gilt um 9:00 Uhr am dritten Geschäftstag nach dem Tag, an dem der Lieferant dem Kunden mitteilte, dass die Waren bereit waren, als abgeschlossen; und
        der Lieferant hat die Waren zu lagern, bis die Lieferung stattfindet, und dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) zu berechnen.
    7. 4.7 Wenn zehn Geschäftstage nach dem Tag, an dem der Lieferant dem Kunden mitteilte, dass die Waren lieferbereit waren, der Kunde sie nicht entgegengenommen hat, kann der Lieferant einen Teil oder alle der Waren weiterverkaufen oder sonst wie veräußern und, nach Abzug angemessener Lagerungs- und Verkaufskosten, dem Kunden gegenüber eine Überschreitung des Preises der Waren abrechnen oder dem Kunden ein Defizit unter dem Preis der Waren berechnen.
    8. 4.8 Der Lieferant kann die Waren in Teillieferungen liefern, die gesondert zu fakturieren und zu bezahlen sind. Ein Lieferverzug oder Mangel einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht zum Stornieren irgendeiner anderen Teillieferung.
    9. 4.9 Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Kunden gewünschte besondere Liefermodalitäten in Rechnung zu stellen. Ansprüche wegen Nichtlieferung müssen dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden, wenn die Waren nicht am fälligen Liefertermin eingegangen sind und vom Lieferanten oder Spediteur, der vom Lieferanten mit dem Transport der Waren beauftragt wurde, kein Grund für die verspätete Lieferung genannt wurde. Ansprüche betreffend beschädigte oder teilweise Lieferung müssen dem Lieferanten schriftlich innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Waren mitgeteilt werden, und die relevanten Lieferunterlagen müssen vom Kunden abgeändert werden, um die tatsächlichen gelieferten Warenmengen korrekt zu verzeichnen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die dem Lieferanten nicht gemäß diesen Konditionen mitgeteilt wurden.
  5. Qualität
    1. 5.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren bei Lieferung:
      1. in allen wesentlichen Belangen ihrer Beschreibung entsprechen; und
      2. von befriedigender Qualität sind (im Sinne des Warenverkaufsgesetzes [Sale of Goods Act] 1979).
    2. 5.2 Vorbehaltlich Klausel 5.3, wenn:
      1. der Kunde dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Zeit nach Feststellung schriftlich mitteilt, dass einige oder alle der Waren nicht der in Klausel 5.1 festgelegten Gewährleistung entsprechen;
      2. dem Lieferanten eine angemessene Gelegenheit zur Untersuchung derartiger Waren gegeben wird; und
      3. der Kunde (bei entsprechender Aufforderungen durch den Lieferanten) derartige Waren an die Geschäftsstelle des Lieferanten auf Kosten des Lieferanten zurückgibt,
      4. hat der Lieferant, nach seiner Wahl, die schadhaften Waren instand zu setzen oder zu ersetzen oder den vollen Preis der schadhaften Waren zu erstatten.
    3. 5.3 Der Lieferant haftet nicht, wenn die Waren bei irgendeinem der folgenden Ereignisse nicht der in Klausel 5.1 festgelegten Gewährleistung entsprechen:
      1. Mängel der Waren werden durch eine fahrlässige Handlung oder ein Säumnis des Kunden oder irgendeines Dritten verursacht;
      2. der Kunde versäumt es, den Lieferanten über andere Mängel der Waren, die nicht unter Klausel 5.3(a) fallen, innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Waren zu benachrichtigen, und bei einem latenten Mangel haftet der Lieferant nicht, es sei denn, ein derartiger Mangel wird dem Lieferanten innerhalb von 10 Tagen, nachdem sich der Kunde eines derartigen Mangels bewusst wurde, vom Kunden mitgeteilt;
      3. der Kunde macht, nach erfolgter Mitteilung gemäß Klausel 5.2, von derartigen Waren weiteren Gebrauch;
      4. der Mangel tritt ein, weil der Kunde es versäumte, die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Lieferanten hinsichtlich der Lagerung, Verwendung und Instandhaltung der Waren oder (wenn es keine gibt) gute Geschäftspraktiken hinsichtlich derselben zu befolgen;
      5. der Kunde verändert derartige Waren ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten;
      6. der Mangel tritt infolge von vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit oder abnormen Lagerungs- oder Arbeitsbedingungen ein; oder
      7. die Waren unterscheiden sich von ihrer Beschreibung infolge von Veränderungen, die vorgenommen wurden um sicherzustellen, dass sie geltenden gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen entsprechen.
    4. 5.4 Soweit in dieser Klausel 5 nichts anderes vorgesehen ist, haftet der Lieferant dem Kunden gegenüber nicht in Bezug darauf, dass die Waren nicht der in Klausel 5.1 festgelegten Gewährleistung entsprechen.
    5. 5.5 Die von Paragraph 13 bis 15 des Warenverkaufsgesetzes (Sale of Goods Act) 1979 unterstellten Bedingungen sind, im weitesten gesetzlich zulässigen Rahmen, vom Vertrag ausgeschlossen.
    6. 5.6 Diese Konditionen gelten für alle vom Lieferanten gelieferten instand gesetzten Waren oder Ersatzwaren.
  6. Eigentum und Gefahr
    1. 6.1 Die Gefahr an den Waren geht bei Abschluss der Lieferung auf den Kunden über.
    2. 6.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn das frühere von Folgendem eintritt:
      1. der Lieferant erhält die vollständige Zahlung (in bar oder als verfügbare Gelder) für die Waren und alle anderen Waren, die der Lieferant an den Kunden geliefert hat, in Bezug auf welche die Zahlung fällig geworden ist, wobei in diesem Fall das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Zahlung aller derartigen Summen übergeht; und
      2. der Kunde verkauft die Waren weiter, wobei in diesem Fall das Eigentum an den Waren zum in Klausel 6.4 festgelegten Zeitpunkt auf den Kunden übergeht.
    3. 6.3 Bis zum erfolgten Übergang des Eigentums an den Waren auf den Kunden hat der Kunde:
      1. die Waren von allen anderen vom Kunden verwahrten Waren getrennt so zu lagern, dass sie leicht als das Eigentum des Lieferanten erkennbar bleiben;
      2. etwaige Identitätsmerkmale oder Verpackung an den oder betreffend die Waren nicht zu entfernen, zu verunstalten oder zu verdecken;
      3. die Waren in befriedigendem Zustand und sie gegen alle Risiken für ihren vollen Preis ab dem Liefertermin versichert zu halten;
      4. den Lieferanten sofort zu verständigen, wenn er Gegenstand eines der in Klausel 8.1 aufgeführten Ereignisse wird; und
      5. dem Lieferanten entsprechende Auskünfte betreffend die Waren, die vom Lieferanten von Zeit zu Zeit benötigt werden, zu erteilen.
    4. 6.4 Vorbehaltlich Klausel 6.5 kann der Kunde die Waren im ordentlichen Geschäftsgang (aber nicht anderweitig) weiterverkaufen oder verwenden, bevor der Lieferant Zahlung für die Waren erhält. Wenn der Kunde die Waren jedoch vor dieser Zeit weiterverkauft:
      1. tut er dies als Auftraggeber und nicht als Vertreter des Lieferanten; und
      2. geht das Eigentum an den Waren vom Lieferanten auf den Kunden unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Weiterverkauf durch den Kunden erfolgt, über.
    5. 6.5 Wenn, bevor das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergeht, der Kunde Gegenstand eines der in Klausel 8.1 aufgeführten Ereignisse wird, dann gilt, ohne Einschränkung anderer dem Lieferanten zustehenden Rechte oder Rechtsbehelfe:
      1. das Recht des Kunden, die Waren weiterzuverkaufen oder sie im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden, endet sofort; und
      2. der Lieferant kann jederzeit:
        1. vom Kunden verlangen, alle Waren in seinem Besitz zu übergeben, die nicht weiterverkauft oder unabänderlich in ein anderes Produkt einbezogen wurden; und
        2. wenn der Kunde dies nicht unverzüglich tut, beliebige Anwesen des Kunden oder irgendeines Dritten, wo die Waren gelagert sind, zu deren Zurückerlangung betreten.
          6.6 Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieser Konditionen kann der Lieferant, jederzeit vor vollständiger Zahlung für die Waren (egal ob Zahlung dann überfällig ist oder nicht), unbeschadet sonstiger Rechte, die ihm unter diesen Konditionen oder sonst wie zustehen, die Waren oder einen beliebigen Teil davon wieder in Besitz nehmen, und seine Mitarbeiter und/oder Vertreter können beliebige Anwesen des Kunden oder irgendeines Dritten, wo die Waren gelagert sind, zu deren Zurückerlangung betreten.
  7. Preis und Zahlung
    1. 7.1 Der Preis der Waren ist der in der Bestellung festgelegte Preis oder, wenn kein Preis angegeben ist, der in der zum Liefertermin geltenden veröffentlichten Preisliste des Lieferanten festgelegte Preis. Schreibfehler unterliegen der Berichtigung durch den Lieferanten. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Klausel 7.5 muss der Lieferant die Zahlung für den gesamten Preis der Waren, und etwa zutreffende Gebühren für Lieferung, erhalten, bevor die Bestellung bearbeitet werden kann, es sei denn, der Lieferant hat sich schriftlich im Voraus anderweitig bereit erklärt.
    2. 7.2 Der Lieferant kann, durch Mitteilung an den Kunden jederzeit bis zu 30 Geschäftstage vor Lieferung, den Preis der Waren erhöhen, um etwaige Kostenerhöhungen der Waren widerzuspiegeln, die sich aus Folgendem ergeben:
      1. einem Faktor, der sich der Kontrolle des Lieferanten entzieht (einschließlich Wechselkursschwankungen, Steuer- und Abgabenerhöhungen und Erhöhungen der Lohn-, Material- und sonstigen Fertigungskosten);
      2. einem Wunsch seitens des Kunden, den/die Liefertermin(e), bestellte Warenmengen oder -typen zu ändern; oder
      3. einer Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden oder Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten hinreichende oder genaue Information oder Anweisungen vorzulegen, verursacht wird.
    3. 7.3 Der Preis der Waren schließt Beträge in Bezug auf Mehrwertsteuer (MwSt.) aus, die der Kunde dem Lieferanten zusätzlich zum geltenden Satz, vorbehaltlich Erhalt einer gültigen MwSt-Rechnung, zu zahlen hat.
    4. 7.4 Falls dem Kunden Kreditbedingungen gewährt wurden, kann der Lieferant dem Kunden die Waren bei oder jederzeit nach Abschluss der Lieferung fakturieren.
    5. 7.5 Falls dem Kunden Kreditbedingungen gewährt wurden (deren Gewährung nach freiem Ermessen des Lieferanten erfolgt), hat der Kunde die Rechnung vollständig und in verfügbaren Geldern bis zum Ende des Monats nach dem Monat des Rechnungsdatums zu zahlen. Die Zahlung hat auf das vom Lieferanten schriftlich benannte Bankkonto zu erfolgen. Die Einhaltung der Zahlungsfrist ist entscheidend. Wenn der Kunde entweder:
      1. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; oder
      2. ein Kreditlimit überschreitet, das der Lieferant für den Kunden festgesetzt hat (egal ob sich der Kunde dessen bewusst ist oder nicht); kann der Lieferant die Auslieferung eines beliebigen Teils der noch auszuliefernden Waren einbehalten, die Ausführung, durch den Lieferanten, irgendeines anderen Vertrags zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aussetzen oder vom Kunden verlangen, für Waren vor ihrer Auslieferung zu zahlen. Derartige Rechtsbehelfe gelten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte des Lieferanten.
    6. 7.6 Wenn eine Summe, die vom Kunden an den Lieferanten unter dem Vertrag oder einem sonstigen Vertrag fällig ist, nicht zu oder vor dem Fälligkeitstermin der Zahlung bezahlt wird, werden alle dem Lieferanten geschuldeten Summen sofort fällig und zahlbar und behält sich der Lieferant das Recht vor, die vollständige Begleichung des Gesamtbetrags beliebiger und aller ausstehenden, dem Kunden ausgestellten Rechnungen ungeachtet vorher vereinbarter Kreditbedingungen einzufordern.
    7. 7.7 Wenn der Kunde es versäumt, eine unter dem Vertrag fällige Zahlung bis zum Fälligkeitstermin der Zahlung an den Lieferanten zu leisten, dann hat der Kunde Zinsen auf den überfälligen Betrag zum Satz von 3 % pro Jahr über dem jeweils gültigen Basiszinssatz von Barclays Bank zu zahlen. Derartige Zinsen laufen auf täglicher Basis ab dem Fälligkeitstermin bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags auf, egal ob vor oder nach einem Urteil. Der Kunde hat die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen.
    8. 7.8 Der Kunde hat alle unter dem Vertrag fälligen Beträge vollständig ganz ohne Aufrechnung, Gegenanspruch, Abzug oder Einbehaltung (außer gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen oder Einbehaltungen) zu zahlen. Der Lieferant kann jederzeit, ohne Einschränkung jeglicher anderen ihm zustehenden Rechte oder Rechtsbehelfe, jeglichen ihm vom Kunden geschuldeten Betrag gegen jeglichen vom Lieferanten an den Kunden zu zahlenden Betrag aufrechnen.
  8. Kündigung
    1. 8.1 Ohne Einschränkung seiner anderen Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Lieferant diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Benachrichtigung des Kunden kündigen, wenn:
      1. der Kunde es versäumt, irgendeine Summe zum Fälligkeitstermin zu zahlen, oder in irgendeiner anderen Weise gegen diesen oder einen anderen Vertrag mit dem Lieferanten verstößt;
      2. der Kunde einen wesentlichen Verstoß gegen irgendeine Bedingung des Vertrags begeht und (sofern einem derartigen Verstoß abgeholfen werden kann) es versäumt, diesem Verstoß innerhalb von 7 Tagen, nachdem diese Partei schriftlich dazu aufgefordert wurde, abzuhelfen;
      3. der Kunde irgendeinen Schritt oder irgendeine Maßnahme in Zusammenhang damit ergreift, dass er in Zwangsverwaltung bzw. vorläufige Liquidation geht oder ein Abkommen oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern (außer in Bezug auf eine solvente Umstrukturierung) eingeht, liquidiert wird (egal ob freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung, außer für den Zweck einer solventen Umstrukturierung), ein Verwalter über seine Vermögenswerte bestellt wird oder er seine Geschäftstätigkeit einstellt oder, wenn der Schritt oder die Maßnahme in einer anderen Jurisdiktion ergriffen wird, im Zusammenhang mit einem analogen Verfahren in der betreffenden Jurisdiktion;
      4. der Kunde seine gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon aussetzt, auszusetzen droht, einstellt oder einzustellen droht; oder
      5. die finanzielle Position des Kunden sich dermaßen verschlechtert, dass nach Meinung des Lieferanten die Fähigkeit des Kunden, seine Verpflichtungen unter der Vertrag angemessen zu erfüllen, in Gefahr geraten ist.
    2. 8.2 Ohne Einschränkung seiner anderen Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Lieferant die Bereitstellung der Waren unter dem Vertrag oder jedem anderen Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferant aussetzen, wenn der Kunde Gegenstand irgendwelcher der in Klausel 8.1(a) bis Klausel 8.1(e) aufgeführten Ereignisse wird oder der Lieferant Grund zu der Annahme hat, dass der Kunde kurz davor steht, Gegenstand irgendwelcher von diesen zu werden, oder wenn der Kunde es versäumt, irgendeinen unter diesem Vertrag fälligen Betrag zum Fälligkeitstermin der Zahlung zu zahlen.
    3. 8.3 Ohne Einschränkung seiner anderen Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Lieferant den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Benachrichtigung des Kunden kündigen, wenn der Kunde es versäumt, irgendeinen unter diesem Vertrag fälligen Betrag zum Fälligkeitstermin der Zahlung zu zahlen.
    4. 8.4 Bei Kündigung des Vertrags aus irgendeinem Grund hat der Kunde dem Lieferanten sofort alle der ausstehenden unbezahlten Rechnungen des Lieferanten und Zinsen zu zahlen.
    5. 8.5 Eine Kündigung des Vertrags beeinflusst keine Rechte und Rechtsbehelfe der Parteien, die zum Kündigungszeitpunkt aufgelaufen sind, einschließlich des Rechts auf Forderung von Schadenersatz in Bezug auf jedweden Verstoß gegen diesen Vertrag, der zu oder vor dem Kündigungstermin vorlag.
    6. 8.6 Jedwede Bestimmung des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend in Kraft treten oder bei oder nach Kündigung in Kraft bleiben soll, bleibt in Kraft.
  9. Haftungsbeschränkung – der Kunde wird insbesondere auf diese Klausel aufmerksam gemacht
    1. 9.1 Nichts in diesen Konditionen kann die Haftung des Lieferanten für Folgendes beschränken oder ausschließen:
      1. Tod oder Körperverletzung, der bzw. die durch seine Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer (wie zutreffend) verursacht wird;
      2. Betrug oder arglistige Täuschung;
      3. Verstoß gegen die von Paragraph 12 des Warenverkaufsgesetzes (Sale of Goods Act) 1979 unterstellten Bedingungen; oder
      4. schadhafte Produkte unter dem Verbraucherschutzgesetz (Consumer Protection Act) 1987; oder
      5. jede Angelegenheit, in Bezug auf welche es für den Lieferanten illegal wäre, die Haftung auszuschließen oder zu beschränken.
    2. 9.2 Vorbehaltlich Klausel 9.1:
      1. haftet der Lieferant unter keinerlei Umständen gegenüber dem Kunden, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht oder sonstigen Umständen, für jeglichen Gewinnverlust oder jegliche mittelbaren oder Folgeschäden, die aus oder in Verbindung mit dem Vertrag entstehen; und
      2. überschreitet die Gesamthaftung des Lieferanten gegenüber dem Kunden in Bezug auf alle anderen Verluste, die aus oder in Verbindung mit dem Vertrag entstehen, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht oder sonstigen Umständen, unter keinen Umständen den Preis der Waren.
  10. Höhere Gewalt
    Keine Partei verstößt gegen diesen Vertrag bzw. haftet für verspätete Ausführung, oder unterlassene Ausführung, jeglicher ihrer Verpflichtungen unter diesem Vertrag, wenn eine derartige Verzögerung oder Unterlassung aus einem Ereignis höherer Gewalt resultiert. Der Lieferant hat das Recht, Lieferungen zu stornieren oder zu verzögern oder die gelieferte Warenmenge zu reduzieren und ist unter keinen Umständen verantwortlich für unterlassene oder verzögerte Ausführung oder Erfüllung irgendeines Vertrags oder sonst wie unterlassene Wahrnehmung seiner Verpflichtung gegenüber dem Kunden, wenn eine derartige Unterlassung oder Verzögerung auf eine Ursache oder Umstände außerhalb der Kontrolle des Lieferanten zurückzuführen ist.
  11. Allgemeines
    1. 11.1 Abtretung und sonstige Geschäfte
      Der Lieferant kann diesen Vertrag – auch teilweise – abtreten, erneuern oder an Subunternehmer vergeben, und es gilt, dass der Kunde jedweder Novation zustimmt. Dieser Vertrag ist auf die Person des Kunden bezogen und er darf vom Kunden nicht abgetreten werden.
    2. 11.2 Gesamte Vereinbarung
      1. Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und löscht alle vorherigen Vereinbarungen, Versprechen, Zusagen, Gewährleistungen, Darstellungen und Abmachungen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, betreffend seinen Gegenstand.
      2. Jede Partei stimmt zu, dass sie keine Rechtsbehelfe in Bezug auf jegliche Aussage, Darstellung, Zusicherung oder Gewährleistung (ob unschuldig oder fahrlässig abgegeben) hat, die nicht in dieser Vereinbarung festgelegt ist. Jede Partei stimmt zu, dass sie sich nicht auf schuldlos oder fahrlässig gemachte falsche Angaben oder fahrlässige falsche Darstellungen auf Basis jeglicher Aussage in dieser Vereinbarung berufen kann.
    3. 11.3 Verzicht. Keine Unterlassung oder Verzögerung seitens einer Partei, irgendwelche Rechte oder Rechtsbehelfe unter diesen Konditionen oder nach Gesetz auszuüben, stellt einen Verzicht auf diese oder irgendwelche anderen Rechte oder Rechtsbehelfe dar, noch verhindert oder beschränkt sie die weitere Ausübung dieser oder irgendwelcher anderen Rechte oder Rechtsbehelfe. Keine einzelne oder teilweise Ausübung derartiger Rechte oder Rechtsbehelfe verhindert oder beschränkt die weitere Ausübung dieser oder irgendwelcher anderen Rechte oder Rechtsbehelfe.
    4. 11.4 Salvatorische Klausel. Wenn irgendeine Bestimmung oder Teilbestimmung dieser Konditionen ungültig, illegal oder undurchsetzbar ist oder wird, gilt sie als auf das Mindestmaß reduziert, das notwendig ist, um sie gültig, legal und durchsetzbar zu machen. Wenn eine derartige Modifikation nicht möglich ist, gilt die relevante Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jegliche Modifikation oder Streichung einer Bestimmung oder Teilbestimmung unter dieser Klausel betrifft nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Rests dieser Konditionen.
    5. 11.5 Bekanntmachungen
      1. Jede Bekanntmachung oder sonstige Mitteilung an eine Partei unter oder in Zusammenhang mit dem Vertrag hat schriftlich zu erfolgen und ist an diese Partei an ihrem Geschäftssitz (wenn sie ein Unternehmen ist) oder ihrer Hauptgeschäftsstelle (in allen anderen Fällen) oder an eine derartige andere Anschrift zu adressieren, die jene Partei der anderen Partei schriftlich gemäß dieser Klausel genannt hat, und ist persönlich zuzustellen, per Post erster Klasse frankiert oder per Zustelldienst am nächsten Arbeitstag, durch gewerblichen Kurier oder per Fax oder E-Mail zu senden.
      2. Eine Bekanntmachung oder sonstige Mitteilung gilt als empfangen: wenn persönlich zugestellt, wenn an der in Klausel 11.5(a) erwähnten Anschrift gelassen; bei Sendung per Post erster Klasse frankiert oder per Zustelldienst am nächsten Arbeitstag, um 9:00 Uhr am zweiten Geschäftstag nach Aufgabe; wenn durch einen gewerblichen Kurier zugestellt, zum Datum und Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustellquittung des Kuriers; oder, bei Sendung per E-Mail, einen Geschäftstag nach Übertragung.
      3. Die Bestimmungen dieser Klausel beziehen sich nicht auf die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke oder sonstiger Unterlagen bei einer Klage.
    6. 11.6 Rechte Dritter. Niemand außer einer Partei, die Partei dieses Vertrags ist, hat das Recht, irgendwelche seiner Bedingungen durchzusetzen.
    7. 11.7 Anwendbares Recht. Der Vertrag und alle Streitfälle oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitfälle oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit ihm oder seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergeben, beruhen auf und unterliegen dem Recht von England und Wales.
    8. 11.8 Rechtsprechung. Jede Partei stimmt unwiderruflich zu, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf die Beilegung aller Streitfälle oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitfälle oder Ansprüche) haben, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergeben.

Wrapmaster Duo

Duo

Ein Spender, zwei Frischhaltefolien ... der Wrapmaster Duo kann zwei 45 cm breite Wrapmaster-Nachfüllrollen aufnehmen und verwendet werden, um zwei Arten von Lebensmittelverpackung oder eine auszugeben. Dies spart Platz in größeren Küchen, die viel Verpackungsmaterial verwenden.

4500

Der Wrapmaster 4500 ist für die Verwendung mit 45 cm breiten Wrapmaster-Nachfüllrollen vorgesehen und ein Favorit unter Köchen. Er kann mit Alufolie, Frischhaltefolie und Backpapier für Großküchen verwendet werden.

3000

Der Wrapmaster 3000 ist für 30 cm breite Wrapmaster®-Nachfüllrollen ausgelegt, und dank seiner kompakten Größe passt die Lebensmittelverpackung perfekt zum Gastronorm-Format; außerdem werden Schüsseln, Teller und Behälter effektiv abgedeckt. Er benötigt weniger Platz als der 4500.

Frischhaltefolie - Wrapmaster Compact

Compact

Kleinere Betriebe? Der Wrapmaster Compact ist 30 cm breit und nimmt genauso viel Platz ein wie eine herkömmliche Cutterbox, während er Frischhaltefolie, Alufolie und Backpapier aufbewahrt. Die perfekte Wahl für professionelle Küchen mit begrenztem Arbeitsplatz!